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Sorge um das Kindeswohl
Grundsätzliches/Voraussetzungen
Der Entzug der elterlichen Sorge ist einer der schwersten Eingriffe des Staates in die Rechte der Eltern und der Familie. Diesem Eingriff ist ein Entscheidungsprozess im Jugendamt und im Familiengericht vorausgegangen. Niemand macht sich diese Entscheidung leicht. Der Auftrag an alle hier Handelnde ist das Kindeswohl. Jegliche Entscheidung und jeder Eingriff muss sich an dieser Maxime ausrichten.
Gesetzliche Grundlagen
Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 – 1895 BGB.
§ 1773 Voraussetzungen
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
Zielgruppe
Minderjährige Kinder und Jugendliche.
Rahmenbedingungen
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.
Ist eine geeignete Einzelperson als Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, wie der Caritasverband Dinslaken und Wesel, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, §54, §1791a BGB) als Vormund benannt werden.
Beendigung der Vormundschaft
Eine Vormundschaft ist beendet, wenn das Mündel verstirbt (§§ 1698a, 1893 BGB), es das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig wird, die unverheiratete minderjährige Mutter des Mündels volljährig wird, das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist oder die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (zum Beispiel elterliche Sorge ruht nicht mehr beziehungsweise wird dem Elternteil erneut übertragen).
Inhalte
Vormundschaften werden vom Familiengericht eingerichtet, als gesetzliche Vertretung eines Mündels (minderjährige Person), für den keine elterliche Sorge besteht (Todesfall der Eltern/ Eltern sind minderjährig).
Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise (Pflegschaft) entziehen.
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